E-Auto-Ladestationen: Was der Bundesrat für Eigentümer plant
Der Bundesrat will ein Recht auf Ladeinfrastruktur schaffen. Was das für Verkäufer von Stockwerkeigentum, Renditeobjekten und Einfamilienhäusern bedeutet.
Wer heute ein Haus mit Garage oder eine Eigentumswohnung mit Einstellhallenplatz verkauft, bekommt eine neue Frage von Kaufinteressierten gestellt: Lässt sich hier ein E-Auto laden? Der Bundesrat hat am 19. Juni 2026 eine Vernehmlassung eröffnet, die genau das regeln soll – mit einem Recht auf eine Grundinstallation für Mietende und Stockwerkeigentümer. Für Verkäufer von Liegenschaften mit Parkplätzen lohnt sich ein genauer Blick, bevor die Vorlage in Kraft tritt.
Was der Bundesrat vorschlägt
Auslöser ist die 2025 vom Parlament überwiesene Motion von Nationalrat Jürg Grossen. Der Bundesrat will nun im Energiegesetz verankern, dass Grundeigentümerinnen und -eigentümer von Wohnliegenschaften die Grundinstallation zum Laden von Elektrofahrzeugen erstellen müssen, sofern Mietende oder Stockwerkeigentümer dies verlangen. Zur Grundinstallation gehören laut der Vorlage die Zuleitung des Stroms bis zum betroffenen Parkplatz, ein System zur Zuordnung des Stromverbrauchs und – falls nötig – ein Lastmanagement.
Der Anspruch gilt nur, wenn Wohnung und Parkplatz von derselben Vermieterschaft stammen und die betroffene Person selbst in der Liegenschaft wohnt. Die Vernehmlassung läuft laut law.ch bis zum 12. Oktober 2026. Ein Datum für das Inkrafttreten steht noch nicht fest.
Die heutige Rechtslage: Zustimmung ist nötig
Bis die Revision in Kraft tritt, gilt das bisherige Recht – und das verlangt in beiden Wohnformen eine Einigung. Bei Mietverhältnissen brauchen Mieterinnen und Mieter laut traumhaus.ch grundsätzlich die schriftliche Zustimmung der Vermieterschaft, bevor sie eine Wallbox installieren lassen dürfen – auch wenn sie die Kosten selbst tragen.
Bei Stockwerkeigentum ist es komplizierter: Die meisten Fachleute stufen eine Ladestation als «nützliche», nicht als «notwendige» bauliche Massnahme ein. Das bedeutet, die Installation braucht die Zustimmung der Mehrheit der Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer sowie der Mehrheit nach Wertquoten. Ohne diesen Beschluss der Eigentümergemeinschaft bleibt eine einzelne Partei blockiert, selbst wenn sie bereit ist, alles selbst zu bezahlen.
Wer heute eine Liegenschaft mit Parkplätzen verkauft, verkauft implizit auch die Antwort auf diese Frage mit – ob sie geklärt ist oder nicht, merken Käuferinnen und Käufer spätestens bei der Besichtigung.
Wer zahlt die Installation?
Die geplante Regelung sieht vor, dass die Kosten der Grundinstallation im Mietverhältnis in der Regel auf die Parkplatzmiete überwälzt werden können. Bei Stockwerkeigentum bleibt die Kostenverteilung Sache der Eigentümergemeinschaft – meist anteilig nach Miteigentumsanteil, sofern das Reglement nichts anderes vorsieht. Wichtig für alle Parteien: Die Pflicht zur Grundinstallation gilt nur, soweit sie «zumutbar» ist. Was das im Einzelfall heisst, lässt die Vorlage bewusst offen – ein Punkt, den Fachleute in der Vernehmlassung voraussichtlich noch schärfer fassen werden.
Was das für den Verkauf bedeutet
Für Verkäuferinnen und Verkäufer ergeben sich daraus drei praktische Punkte:
- Stockwerkeigentum: Wurde in der Eigentümerversammlung bereits ein Grundsatzbeschluss zur Ladeinfrastruktur gefasst – etwa ein gemeinsames Lastmanagement-Konzept für die ganze Einstellhalle? Das ist für Käuferinnen und Käufer eine der ersten Fragen, und ein bestehender Beschluss erspart der neuen Partei einen aufwendigen Antrag an der nächsten Versammlung.
- Vermietete Renditeobjekte: Wer ein Mehrfamilienhaus mit Mieterschaft verkauft, sollte wissen, ob bereits Ladeanfragen vorliegen oder installiert wurden – das beeinflusst sowohl den Ertragswert als auch die künftige Verwaltung für die Käuferschaft.
- Einfamilienhäuser: Hier ist die Ausgangslage einfacher, doch eine bereits vorhandene oder vorbereitete Ladestation ist im heutigen Markt ein nachweisbarer Mehrwert, den Maklerinnen und Makler im Exposé konkret beziffern können.
Was Eigentümer jetzt tun sollten
- Dokumente zu bestehenden Ladelösungen oder STWE-Beschlüssen für die Verkaufsunterlagen bereithalten.
- Bei Stockwerkeigentum: Das Thema notfalls proaktiv an der nächsten Eigentümerversammlung traktandieren, statt es der Käuferschaft zu überlassen.
- Die Vernehmlassungsfrist bis 12. Oktober 2026 im Auge behalten – wer jetzt plant, ist von einer möglichen späteren gesetzlichen Pflicht nicht überrascht, sondern vorbereitet.
Die Vorlage ist noch nicht Gesetz. Aber die Richtung ist klar, und der Immobilienmarkt reagiert ohnehin schon auf die Nachfrage nach Lademöglichkeiten – unabhängig davon, wann und in welcher Form das Energiegesetz am Ende angepasst wird.