Steuern

Ersatzbeschaffung: Wie lange dürfen Sie mit dem Verkauf warten?

Wer sein Haus verkauft und ein Ersatzobjekt kauft, kann die Grundstückgewinnsteuer aufschieben - aber nur fristgerecht, zeigt ein Bundesgerichtsurteil.

Aktualisiert August 20264 min Lesezeitkontakt@maklervermittlung.ch
Ein Paar trägt lächelnd Umzugskartons in ihr neues Zuhause

Wer sein Haus verkauft, um in eine kleinere Wohnung oder ein neues Eigenheim zu ziehen, rechnet meist fest mit dem Steueraufschub für die Ersatzbeschaffung. Ein Bundesgerichtsurteil aus dem Kanton St. Gallen zeigt jedoch: Wer zu lange wartet oder die alte Liegenschaft zu früh leer stehen lässt, verliert diesen Vorteil vollständig – und zahlt die Grundstückgewinnsteuer auf den gesamten Gewinn.

Der Fall aus St. Gallen: Drei Jahre leer, kein Aufschub

Ein Eigentümer hatte sein Haus 1992 für 780'000 Franken gekauft und bis Juli 2017 selbst bewohnt. Danach stand die Liegenschaft leer, bis er sie am 24. Juli 2020 für 1,2 Millionen Franken verkaufte – ein steuerbarer Gewinn von 379'758 Franken. Bereits am 26. Februar 2020 hatte er ein Ersatzgrundstück gekauft, das er wegen der Bauzeit aber erst 2022 bezog.

Das Bundesgericht verweigerte den Steueraufschub. Laut dem Urteil vom 7. August 2025 (BGer 9C_347/2024) kann eine Liegenschaft, die rund drei Jahre lang leer steht, im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr als dauernd und ausschliesslich selbstgenutzt gelten. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Auszug und Verkauf war schlicht zu lange unterbrochen.

Entscheidend ist nicht nur, wann Sie ein Ersatzobjekt kaufen – sondern auch, wie lange das alte Haus zwischen Auszug und Verkauf leer steht.

Was das Bundesgericht wirklich verlangt

Die Ersatzbeschaffung nach Art. 12 Abs. 3 Bst. e des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) schiebt die Grundstückgewinnsteuer auf, wenn der Erlös aus dem Verkauf des selbstbewohnten Eigenheims innert angemessener Frist in ein gleichgenutztes Ersatzobjekt reinvestiert wird. Das Bundesgericht hat mit diesem Entscheid präzisiert, dass zwei Fristen gleichzeitig eingehalten werden müssen:

  • Die Liegenschaft muss bis kurz vor dem Verkauf effektiv als Hauptwohnsitz gedient haben oder zumindest in engem zeitlichem Zusammenhang dazu.
  • Das Ersatzobjekt muss innerhalb angemessener Frist tatsächlich bezogen werden – ein Kauf allein genügt nicht, wenn der Bezug sich über Jahre hinzieht.

Für Verkäufer, die zuerst ins neue Zuhause ziehen und das alte Haus erst danach vermarkten, ist das eine reale Falle: Je länger die alte Liegenschaft leer steht, desto grösser das Risiko, dass die Steuerverwaltung den Aufschub verweigert.

Die Fristen im Kantonsvergleich

Weil die Grundstückgewinnsteuer kantonal geregelt ist, setzen die Kantone die bundesgerichtlichen Vorgaben unterschiedlich konkret um:

  • Zürich verlangt gemäss dem Merkblatt der Finanzdirektion, dass die Ersatzbeschaffung "in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach der Veräusserung der ursprünglichen Liegenschaft" erfolgt. Längere Fristen sind nur möglich, wenn die Verzögerung nachweislich nicht selbst verschuldet ist – etwa bei Bauverzögerungen ausserhalb des eigenen Einflussbereichs. Der Kauf des Ersatzobjekts vor dem Verkauf ist ebenfalls zulässig, sofern ein klarer ursächlicher Zusammenhang besteht (Kanton Zürich, ZStB 216.3).
  • Thurgau nennt in seiner aktualisierten Steuerpraxis ebenfalls eine Regelfrist von zwei Jahren zwischen Verkauf und Bezug des Ersatzobjekts, wobei eine Verzögerung von mehr als vier Jahren zwischen Aufgabe der alten und Beginn der neuen Selbstnutzung als nicht mehr angemessen gilt (Kanton Thurgau, StP 129 Nr. 4).

Die genaue Zwei-Jahres-Regel ist also kein Bundesrecht, sondern kantonale Verwaltungspraxis – das Bundesgericht zieht mit seinem Entscheid aber die äusserste Grenze, ab der auch eine kantonal grosszügigere Praxis nicht mehr hilft.

Was das für Ihre Verkaufsstrategie bedeutet

Wer eine Ersatzbeschaffung plant, sollte den Verkauf des alten Objekts nicht auf die lange Bank schieben:

  • Verkaufen Sie das alte Haus möglichst zeitnah zum Auszug – idealerweise noch vor oder unmittelbar nach dem Einzug ins neue Objekt, nicht erst Jahre später.
  • Dokumentieren Sie Verzögerungen, die Sie nicht zu verantworten haben, lückenlos: Baubewilligungsverfahren, Lieferengpässe, Handwerkermängel. Nur nachweisbare, fremdverschuldete Gründe rechtfertigen eine längere Frist.
  • Klären Sie vor dem Auszug mit der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung ab, welche Frist im konkreten Fall gilt – die Praxis unterscheidet sich, wie die Beispiele Zürich und Thurgau zeigen.
  • Falls sich ein Verkauf verzögert, prüfen Sie eine Zwischenvermietung nicht unbedacht: Auch sie kann den Status als "dauernd und ausschliesslich selbstgenutzt" beeinträchtigen.

Wer die Reihenfolge und das Timing von Auszug, Kauf und Verkauf sauber plant, sichert sich den Steueraufschub – wer sein altes Haus jahrelang leer stehen lässt, riskiert eine unerwartet hohe Steuerrechnung auf den vollen Gewinn.

Quellen

Ersatzbeschaffung: Frist für den Steueraufschub | maklervermittlung.ch | maklervermittlung.ch