Recht

MuKEn 2025: Was Hausbesitzer beim Heizungsersatz wissen müssen

MuKEn 2025 bringt neue Pflichten: Wer die Heizung ersetzt oder das Dach saniert, muss auf Erneuerbare umstellen. Was Verkäufer jetzt beachten müssen.

Aktualisiert Mai 20264 min Lesezeitkontakt@maklervermittlung.ch
Luftaufnahme von Hausdächern, eines davon mit Solarpanelen ausgestattet

Die Kantone erhalten neue Energievorschriften für Gebäude: Am 29. August 2025 hat die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) die fünfte Generation der Mustervorschriften im Energiebereich verabschiedet – MuKEn 2025. Was bürokratisch klingt, hat handfeste Folgen: Wer künftig eine fossile Heizung ersetzt oder das Dach umfassend saniert, kommt in immer mehr Kantonen um erneuerbare Lösungen nicht mehr herum. Für Eigentümer, die mittelfristig verkaufen möchten, ändert das die Renovationsplanung grundlegend.

Hintergrund: Was sind die MuKEn?

Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich definieren, welche Energiestandards beim Bauen und Sanieren gelten. Die EnDK aktualisiert sie periodisch; die Kantone übernehmen die Bestimmungen freiwillig in ihr jeweiliges Energiegesetz. Das braucht Zeit: Die Vorgängerversion MuKEn 2014 war bis vor kurzem noch nicht in allen 26 Kantonen rechtsgültig. Für MuKEn 2025 ist die Umsetzungsfrist auf 2025 bis 2030 ausgelegt – einzelne Kantone könnten bereits 2026 folgen.

Kein fossiler Heizungsersatz mehr

Die wichtigste Neuerung betrifft den Heizungsersatz in Bestandsgebäuden. Laut Energiehub Gebäude schreibt MuKEn 2025 vor, dass beim Ersatz einer Öl- oder Gasheizung nur noch erneuerbare Systeme eingebaut werden dürfen:

  • Wärmepumpen (Luft, Wasser, Erde)
  • Holzheizungen und Pelletkessel
  • Fernwärme
  • Solarthermie

Eine Ausnahme ist nur in zwei Fällen möglich: wenn die Lebenszykluskosten des erneuerbaren Systems die einer fossilen Alternative um mindestens 25 Prozent übersteigen, oder wenn selbstnutzende Eigentümer glaubhaft wirtschaftliche Härte geltend machen können.

Wer in einem Kanton lebt, der MuKEn 2025 übernommen hat, kann eine defekte Ölheizung nicht einfach durch eine neue Ölheizung ersetzen. Es muss eine erneuerbare Lösung sein – oder die Ausnahme muss belegt werden.

Solarpflicht bei Dachsanierungen

Eine zweite Neuerung betrifft umfassende Dachsanierungen. Gemäss Energiehub Gebäude müssen Eigentümer bei einer vollständigen Neueindeckung gleichzeitig eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung installieren. Die Mindestleistung beträgt 10 Watt Peak pro Quadratmeter Gebäudegrundfläche. Kleinere Reparaturen oder Teilsanierungen lösen diese Pflicht nicht aus.

Für ein Einfamilienhaus mit 100 m² Grundfläche bedeutet das eine PV-Mindestanlage von 1 kWp – in der Praxis weit weniger als das, was Installateure ohnehin für eine wirtschaftlich sinnvolle Anlage empfehlen würden.

Was das für Verkäufer bedeutet

Wer in den nächsten Jahren verkaufen will, sollte MuKEn 2025 frühzeitig in die Planung einbeziehen. Drei Punkte sind zentral:

Heizung als Preisfaktor Kaufinteressenten und ihre Finanzierungsberater schauen heute genau auf den energetischen Zustand einer Liegenschaft. Eine gut gewartete Wärmepumpe ist ein Verkaufsargument. Eine alte Öl- oder Gasheizung ist für informierte Käufer eine Budgetposition: Sie werden den bevorstehenden Ersatz einpreisen und von Ihrem Angebotspreis abziehen – oft mehr, als die Renovation tatsächlich kosten würde.

Renovation vor dem Inserat Planen Sie vor dem Verkauf ohnehin Arbeiten am Gebäude? In Kantonen, die MuKEn 2025 bereits übernommen haben, ist ein neues fossiles Heizsystem faktisch keine Option mehr. Wer das nicht weiss und eine neue Ölheizung bestellt, riskiert eine Baubewilligung, die so nicht erteilt wird.

Dachsanierung einkalkulieren Müssen vor dem Verkauf Dacharbeiten durchgeführt werden? Dann sollte die PV-Anlage von Anfang an mitgeplant werden – nachträgliche Lösungen sind aufwendiger und teurer. Eine frisch sanierte Liegenschaft mit Wärmepumpe und Photovoltaik ist nicht nur normkonform, sondern lässt sich im aktuellen Markt auch deutlich besser positionieren.

Was jetzt gilt – und was noch nicht

MuKEn 2025 ist eine Empfehlung an die Kantone, kein direkt geltendes Bundesrecht. Solange ein Kanton die neuen Bestimmungen nicht in sein Energiegesetz überführt hat, gilt die bisherige kantonale Regelung – in vielen Fällen noch MuKEn 2014 oder ältere Normen. Laut Migros Bank ist mit einer gestaffelten Umsetzung bis 2030 zu rechnen.

Die praktische Empfehlung: Informieren Sie sich vor jeder grösseren Renovation beim kantonalen Amt für Energie über den aktuellen Stand. Die Unterschiede zwischen den Kantonen sind erheblich – und eine Sanierung, die in einem Kanton problemlos bewilligt wird, kann im Nachbarkanton bereits anderen Regeln unterliegen. HEV Schweiz bietet auf seiner Website eine laufend aktualisierte Übersicht über den Umsetzungsstand in den einzelnen Kantonen.

Quellen

MuKEn 2025: Heizungsersatz und Solarpflicht für Hausbesitzer | maklervermittlung.ch | maklervermittlung.ch